1. Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nur für Vertragsbeziehungen zwischen handshake Handelsges.m.b.H. sowie AFN Spezialentwicklungen (im weiteren zusammengefasst „HANDSHAKE“ genannt) und Unternehmen. Auf Verträge mit Privatpersonen finden sie keine Anwendung, da hier die gesetzlich verankerten Bedingungen anzuwenden sind.
1.2 Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB. Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt.
1.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit, Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer dieser Bestimmungen gilt eine dieser Bestimmungen im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommende und nicht unwirksame, ungültige oder undurchsetzbare Bestimmungen als vereinbart.
1.4 Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ebenso müssen alle das Vertrags-verhältnis betreffenden Erklärungen schriftlich erfolgen.
1.5 Änderungen der AGB erlangen mit Beginn des Monats, der der schriftlichen Verständigung des Vertragspartners als übernächster folgt, Rechtsgültigkeit für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen des Vertragspartners zu HANDSHAKE, sofern nicht bis dahin ein schriftlicher Widerspruch des Kunden bei HANDSHAKE einlangt.
1.6 HANDSHAKE wird den Vertragspartner in der Verständigung auf die Tatsache der Änderung der AGB und darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf des Monats, der der Verständigung gemäß Absatz 1 als nächster folgt, als Zustimmung zur Änderung gilt.
1.7 Die Vertragspartner sind an allfällige Angebote (insbesondere Bestellungen oder Aufträge) 30 Kalendertage gebunden. Ein Angebot gilt dann als angenommen, wenn dieses schriftlich bestätigt wurde.
2. Lieferung und Leistungen
2.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
2.2 Wenn nichts anderes vereinbart ist, erbringt HANDSHAKE seine Leistungen an seinem Geschäftssitz.
2.3 Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Die vertraglich vereinbarte Lieferfrist beginnt, wenn alle notwendigen Arbeitsunterlagen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden.
2.4 Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers.
2.5 Kann HANDSHAKE wegen höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehenen Hindernissen in der Sphäre von HANDSHAKE oder dessen Subunternehmern die Lieferung oder Leistung nicht erbringen, so wird HANDSHAKE für die Dauer der Verhinderung von den Pflichten befreit. Daraus entstehen dem Vertragspartner keine Ansprüche.
2.6 Sollte sich die Lieferung/Leistung infolge Verschuldens von HANDSHAKE verzögern und auch nicht innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist von mind. 40 Tagen erfolgen, so ist dieser unter Ausschluss weiterer Ansprüche zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2.7 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer auf Grund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet, bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Stellt der Auftraggeber keine Unterlagen zur Verfügung bzw. wird verabsäumt, die von HANDSHAKE erstellte schriftliche Leistungsbeschreibung zu berichtigen, so gilt im Zweifelsfalle die Leistungsbeschreibung der HANDSHAKE.
2.8 HANDSHAKE ist berechtigt, ihre Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung aus sachlich gerechtfertigten Gründen und in einem angemessenen Umfang zu verändern. Änderungen des Leistungsumfanges werden dem Kunden schriftlich, per Telefax, mittels E-Mail oder auf sonstige technische Weise mitgeteilt. Unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Kalendermonats erlangen diese Änderungen Gültigkeit. Der jeweilige Tarif für den von HANDSHAKE angebotenen Leistungsumfang ist aus dem jeweils gültigen Tarifblatt bzw. der Vereinbarung ersichtlich.
3. Preise und Zahlung
3.1 Leistungsentgelte und Preise (vereinfachend gemeinsam „Preise“) von HANDSHAKE ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag. Die Verrechnung erfolgt je nach Vereinbarung, spätestens aber ab dem Tage der Bereitstellung der Leistungen durch HANDSHAKE. Den Zeitpunkt der Bereitstellung bestimmt HANDSHAKE und wird dem Auftraggeber formlos mitgeteilt. Die Beträge sind sofort ohne Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig. Bei Dauerschuldverhältnissen erfolgt die Verrechnung monatlich im voraus.
3.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
3.3 Vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
3.4 Die genannten Preise enthalten, falls nicht explizit angegeben, keine Umsatzsteuer.
3.5 HANDSHAKE ist berechtigt, die Preise mit zukünftiger Wirkung aus sachlich gerechtfertigten Gründen zu verändern, insbesondere wenn sich auf Grund kollektivvertraglicher Regelungen oder sonstiger entscheidender Änderungen in der Branche oder auf Grund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc. verändern. Diese Preisänderungen werden dem Geschäftspartner schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt. Unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Kalendermonats erlangen diese Änderungen Gültigkeit. Dem Geschäftspartner steht bei Preisänderungen, die 10 % über einer bloßen Inflationsanpassung liegen, ein außerordentliches Kündigungsrecht binnen Monatsfrist ab Verständigung von der Preisänderung zu.
3.6 Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen in der Höhe von 15% jährlich verrechnet; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. HANDSHAKE ist weiters berechtigt, Leistungen und Lieferungen unter Wahrung der noch offenen Lieferfrist zurückzubehalten oder nach Verstreichen einer mindestens vierwöchigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Geleistete Anzahlungen verfallen in diesem Fall. Die Geltendmachung anderer Rechte, insbesondere eines Schadenersatzes, bleibt dadurch unberührt.
3.7 Sofern HANDSHAKE das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von Euro 10,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von Euro 5,- zu bezahlen.
3.8 Bei dem Auftragnehmer einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, dann Zinsen und Nebenspesen, dann die vorprozessualen Kosten (falls diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren), wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.
3.9 Gegen Forderungen von HANDSHAKE kann durch den Geschäftspartner nicht aufgerechnet werden, es sei denn die Forderung ist gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder von HANDSHAKE anerkannt.
3.10 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, Garantie oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zur Gänze zurückzubehalten. Der Auftraggeber kann jedoch bei gerechtfertigten Reklamationen einen angemessenen Teil des Rechnungsbetrages zurückbehalten.
3.11 Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von HANDSHAKE möglich. lm Fall eines Stornos hat HANDSHAKE das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine angemessene Stornogebühr zu verrechnen.
4. Eigentumsrecht
4.1 Das Eigentum an Sachen (so auch Handbücher, Datenträger oder Hardware) geht erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen von HANDSHAKE gegenüber dem Geschäftspartner, die im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Gegenstände stehen, auf Letztgenannten über.
4.2 Das geistige Eigentum (Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte, sonstige Schutz- oder Nutzungsrechte etc.) verbleibt ungeachtet anderslautender Bestimmungen stets bei HANDSHAKE.
4.3 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
4.4 Soweit dem Geschäftspartner Rechte eingeräumt werden, sind diese – soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart – nicht übertragbar und nicht ausschließlich. Insbesondere ist der Geschäftspartner nicht berechtigt, das Produkt oder Teile desselben ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von HANDSHAKE entgeltlich oder unentgeltlich zu vermieten, verleihen, verleasen, veräußern oder in welcher technischen Form auch immer gänzlich oder teilweise Dritten zugänglich zu machen. Der Objektcode von Programmen darf außerdem nicht disassembliert werden. Ebenso ist es untersagt, auf welche technische Art und Weise auch immer, denselben oder Teile davon bzw. die Programmlogik oder Teile derselben, zu rekonstruieren. Unterlizenzen können gleichfalls nicht eingeräumt werden.
5. Kostenvoranschlag, Präsentationen
5.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
5.2 Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
5.3 Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation zu erstellen (Vorentwurf), gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit der Präsentation begründet. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Sollte anlässlich der Einladung die Höhe des Entgelts nicht vereinbart worden sein, so gebührt ein angemessenes Entgelt. Durch die Abhaltung der Präsentation wird dieser Auftrag zugleich angenommen und erfüllt.
5.4 Sollten im Rahmen der Erstellung eines Kostenvoranschlages Pläne, Entwürfe oder Ähnliches erarbeitet werden, so bleiben diese im Eigentum von HANDSHAKE. Der (potentielle) Vertragspartner ist nicht berechtigt, diese in irgendeiner Form zu verwerten.
6. Vertragsdauer, Rücktritt, Beendigung
6.1 Soweit es sich um Dauerschuldverhältnisse handelt und nichts anderes vereinbart wird, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Geschäftspartnern unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich zum Ende eines jeden Quartals aufgekündigt werden. Es gilt das Datum des Poststempels.
6.2 Aus wichtigem Grunde kann der Vertrag von beiden Geschäftspartnern jederzeit aufgelöst werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn ein Geschäftspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen trotz Setzung einer mindestens vierwöchigen Nachfrist nicht nachkommt oder die Leistungserbringung durch höhere Gewalt oder Einwirkungen Dritter, die mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht abgewehrt werden können, unmöglich wird.
6.3 HANDSHAKE ist insbesondere berechtigt, seine Leistungen unter Aufrechterhaltung seiner Rechte aus dem Vertrag zurückzuhalten, wenn der Geschäftspartner
a) Wartungen durch HANDSHAKE nicht zuläßt;
b) das Produkt mißbräuchlich verwendet oder Störungen verursacht;
c) sonstige Handlungen setzt, die der Geschäftspolitik von HANDSHAKE entgegenstehen.
6.4 Bei Beendigung des Vertrages werden vom Geschäftspartner übergebene Datenbestände (mit Ausnahme solcher zur Dokumentation und Nachvollziehung der Geschäftsbeziehung), insbe-sondere EDV-technisch vom Geschäftspartner ab-gelegte Inhalte, gelöscht. Von HANDSHAKE lizenzierte Softwareteile bzw. Programme oder Programmpakete sind zurückzustellen.
6.5 HANDSHAKE ist berechtigt, soweit der Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieser Vereinbarung vorliegt, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch eine zur Verschwiegenheit verpflichtete Person überprüfen zu lassen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, dieser Person Zugang zu allen Betriebsräumlichkeiten und EDV – Systemen zu verschaffen. Stellt sich der Verdacht als unbegründet heraus, trägt HANDSHAKE die Kosten der Überprüfung.
7. Gewährleistung
7.1 HANDSHAKE stellt seine Leistungen nach dem jeweiligen wirtschaftlich sinnvollen Stand der Technik zur Verfügung. HANDSHAKE leistet Gewähr, dass Leistungen die Funktionen und Leistungsmerkmale erfüllen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der Produktbeschreibung enthalten sind oder durch vertragliche Vereinbarung garantiert worden sind.
7.2 Bei Lieferung einer Ware ist diese sofort nach der Ablieferung zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer bekannt zugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, auf Grund von Mängeln, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Der Geschäftspartner hat stets zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war.
7.3 Im Falle von Leistungsstörungen infolge schadhafter oder fehlerhafter Hard- oder Software, die nicht von HANDSHAKE stammt und auch nicht von HANDSHAKE übergeben wurde, ist jede Verantwortung durch HANDSHAKE ausgeschlossen.
7.4 Von der Gewährleistung ausgenommen sind alle gebrauchten beweglichen Waren, Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, Typenräder, etc.) sowie Reparaturen infolge nicht autorisierter Eingriffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und / oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.
7.5 Über die Bestimmungen 7.1 bis 7.4 hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
7.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung bzw. Leistung.
7.7 Ein Regressanspruch gem. § 933 b ABGB verjährt nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.
7.8 Soweit ein Mangel auftritt, behält sich HANDSHAKE vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen, abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetz wegen das Recht auf Wandlung zusteht.
7.9 Ist vom Auftragnehmer ein wesentlicher Mangel des Softwareprogramms zu behandeln, ist der Auftraggeber zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem, das Softwareprogramm, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten im erforderlichen Umfang für Test- und Diagnosezwecke während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen.
8. Haftung
8.1 Eine allfällige Haftung – soweit sie im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich übernommen wurde – tritt nur bei krasser grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von HANDSHAKE ein; dies gilt nicht für Personenschäden. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat stets der Vertragspartner zu beweisen. Allfällige Ansprüche sind durch den Geschäftspartner innerhalb von zwölf Monaten ab Eintritt des Schadensereignisses bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.
8.2 Weitergehende Ansprüche gegen HANDSHAKE und den Hersteller, ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere Schadenersatzansprüche, etwa solche wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss sowie Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangener Gewinn und nicht eingetretener Ersparnis sowie auch gegen HANDSHAKE wegen von Dritten gegen den Vertragspartner erhobenen Ansprüche oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krasser grober Fahrlässigkeit beruhen.
8.3 Eine Haftung von HANDSHAKE für Inhalte, Datenbestände, wie überhaupt jedes Verhalten, das aus oder im Zusammenhang mit Daten, Informationen etc. gesetzt wird, ist ausgeschlossen.
8.4 Werden vom Auftraggeber Eingriffe oder Einstellungen vorgenommen, die nicht mit dem Auftragnehmer abgestimmt sind, kann keinerlei Haftung seitens HANDSHAKE übernommen werden. Die Abstimmung mit dem Auftragnehmer bedarf der Schriftform. Der Nachweis über sachgemäße Verwendung und Einstellungen obliegt in diesem Fall dem Auftraggeber.
8.5 Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach Gesetz und den Geschäftsbedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.
8.6 Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen HANDSHAKE richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von HANDSHAKE verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
8.7 Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für den Fall der Wandlung oder einer sonstigen, auch rückwirkenden Beseitigung oder Aufhebung des Vertrages.
8.8 Die Software kann Fehler aufweisen und ist nicht für die Benutzung in Risikoumgebungen entwickelt oder vorgesehen, die fehlerfreien Betrieb voraussetzen, einschließlich ohne Einschränkung beim Betrieb von Kernkrafteinrichtungen, Luftfahrtnavigations- oder Kommunikationssystemen, Luftverkehrskontrolleinrichtungen, Waffensystemen, lebenserhaltenden Maschinen, sämtlichen anderen Anwendungen, bei denen Softwarefehler unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben oder erhebliche Sachschäden nach sich ziehen können (“ Hochrisikoaktivitäten”) oder in Bereichen mit substantiellen Werttransaktionen (Börsen, Banken und ähnlichem). HANDSHAKE lehnt jede vertragliche oder gesetzliche Gewährleistung für die Eignung und Haftung der Software für mit einem hohen Risiko behaftete Aktivitäten ab.
9. Urheber-, Leistungsschutzrechte und Nutzung
9.1 Der Auftragnehmer bleibt Inhaber aller Urheber- und Leistungsschutzrechte an der Software, Datenbank, Leistungen, einschließlich der zugehörigen Unterlagen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Software mit Einwilligung des Anbieters verändert, bearbeitet oder mit anderer Software verbindet.
9.2 Vorhandene Kennzeichnungen, Urheber-rechtsvermerke oder Eigentumshinweise des Anbieters dürfen vom Auftraggeber nicht beseitigt, bzw. verändert werden.
9.3 Die Software ist nur zur Verwendung zum eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Der Auftrag-geber erhält ausschließlich das Recht die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgeltes ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
9.4 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftragnehmer unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diesen Kopien unverändert mitübertragen werden.
10. Datenschutz und Adressenänderung
10.1 Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können. Der Auftraggeber ist damit einver-standen, dass HANDSHAKE bei der unternehmensweiten Bearbeitung der Daten auch einen Datentransfer ins Ausland und/oder Dritte vornehmen kann.
10.2 Der Geschäftspartner erteilt seine ausdrückliche Einwilligung, durch HANDSHAKE in das öffentlich zugängliche Benutzerverzeichnis aufgenommen zu werden.
10.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
10.4 HANDSHAKE ergreift alle technisch zweckmäßigen und wirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen, um die bei HANDSHAKE gespeicherten Daten gegen unberechtigten Zugriff zu schützen. HANDSHAKE ist jedoch nicht dafür haftbar, falls jemand sich widerrechtlich Zugang verschafft.
11. Gerichtsstand und Rechtswahl
11.1 Zahlungs- und Erfüllungsort ist Wien.
11.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen materiellem österreichischem Recht. Selbiges gilt für jede von HANDSHAKE abgeschlossene Vereinbarung oder Erklärung, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich das Gegenteil vereinbart wurde. Ausgenommen von dieser Geltungsvereinbarung sind allfällige Verweisungsnormen des österreichischen Rechts auf ausländisches Recht ebenso wie das UN-Kaufrecht; diese kommen nicht zur Anwendung.
11.3 Örtlich zuständig ist das am Unternehmenssitz der HANDSHAKE sachlich zuständige Gericht.
12. Verschiedenes
12.1 Die Zession von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragspartei. Dies gilt nicht für Kaufpreis– bzw. Lizenzgebühransprüche.
12.2 Rechte und Pflichten aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der diesen zugrundeliegenden Vertragsvereinbarung gelten für mehrere Geschäftspartner zur ungeteilten Hand, wobei nach Wahl von HANDSHAKE die Inanspruchnahme aller oder einzelner erfolgen kann.
12.3 Zustellungen durch HANDSHAKE an den Geschäftspartner gelten als zugegangen, sofern sie an die jeweils zuletzt schriftlich bekanntgegebene Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse oder technisch ähnliche Vorrichtung gerichtet wurden. Die rechtzeitige Postaufgabe wahrt die Frist.
12.4 Wird über das Vermögen des Geschäftspartners ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines derartigen oder ähnlichen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen, erfolgt bei Dauerschuldverhältnissen eine sofortige Auflösung des Vertragsverhältnisses, sofern dieses von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Sämtliche Forderungen von HANDSHAKE werden unverzüglich fällig. Ein Anspruch des Vertragspartners oder des Masseverwalters auf Erbringung weiterer Leistungen durch HANDSHAKE erlischt. Selbiges gilt im Fall der Einleitung eines Reorganisationsverfahrens oder sonstiger ähnlicher insolvenzrechtlicher Schritte.